Artikel 4 – Glaubens
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Verfassungsrecht

Artikel 4 – Glaubens

Aktualisiert am 05.07.2026

Sprache des ArtikelsDeutsch
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
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