Missbrauch von Autorität, Vertrauen und Schutz von Kindern ( Teil 1)
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Strafrecht

Missbrauch von Autorität, Vertrauen und Schutz von Kindern ( Teil 1)

Aktualisiert am 05.07.2026

Sprache des ArtikelsDeutsch
Missbrauch von Autorität, Vertrauen und Schutz von Kindern
 
Einleitung
 
Im Alltag können bestimmte Verhaltensweisen von manchen Menschen als „einfach“ oder „normal“ angesehen werden. Nach deutschem Recht können dieselben Handlungen jedoch strafbar sein. Zu den wichtigsten Fällen gehören sexuelle Belästigung sowie jede Form sexuellen Verhaltens ohne Zustimmung der betroffenen Person.
 
Im deutschen Strafgesetzbuch sind die §§ 174 bis 184i den Sexualstraftaten gewidmet. Dieser Abschnitt trägt den Titel:
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
 
Dieses Thema ist besonders wichtig für Personen, die in Bereichen wie Kindergärten, Schulen, medizinischen Einrichtungen oder Beratungsstellen tätig sind, da das Gesetz für diese Berufsgruppen strengere Pflichten und Einschränkungen vorsieht.
 
 
Teil 1: Missbrauch von Autorität und Vertrauen
 
§ 174 StGB – Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
 
„(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter achtzehn Jahren vornimmt, die ihm zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder an sich von ihr vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter achtzehn Jahren vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, die ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.“
 
Erläuterung:
 
Wenn Sie als Erzieher, Lehrer oder Betreuungsperson für Minderjährige tätig sind,
stellt jede sexuelle Beziehung oder jedes sexuelle Verhalten gegenüber einer Ihnen anvertrauten Person eine Straftat dar – selbst dann, wenn diese Person scheinbar zustimmt.
 
 
§ 174c StGB – Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
 
„Wer sexuelle Handlungen an einer Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt, die ihm wegen einer Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, und dabei die sich aus diesem Verhältnis ergebende Abhängigkeit ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
 
Erläuterung (einfach erklärt):
 
Personen, die in Dienstleistungsberufen wie Gesundheitswesen, Therapie oder Beratung arbeiten, können sich strafbar machen, wenn sie sexuelle Beziehungen zu ihren Klienten oder Patienten eingehen.
 
Diese Vorschrift wird in der Regel angewendet, wenn die betroffene Person Anzeige erstattet und angibt, dass der Dienstleister eine sexuelle Beziehung vorgeschlagen oder entsprechende Handlungen versucht hat.
 
 
Teil 2: Kinder (besonders wichtig)
 
§ 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern
 
„(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter vierzehn Jahren dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen.“
 
 
Erläuterung:
 
Diese Vorschrift gilt für alle Personen.
Das bedeutet: Selbst wenn ein 15-jähriger Jugendlicher versucht, eine sexuelle Beziehung mit einem Kind unter 14 Jahren einzugehen, kann dies strafbar sein und nach diesem Gesetz verfolgt werden.
 
 
Zusammenfassung (Teil 1)
 
Der Missbrauch einer beruflichen Stellung oder des Vertrauens anderer stellt eine Straftat dar.
 
Kinder unter 14 Jahren stehen unter besonderem gesetzlichen Schutz. Jede sexuelle Handlung mit ihnen – auch wenn scheinbar eine Zustimmung vorliegt – ist rechtlich unwirksam. Die ältere Person wird in solchen Fällen als Täter betrachtet und entsprechend bestraft.
 
 
Weiterlesen in Teil 2:
 
Sexuelle Gewalt und Straftaten in Deutschland (Teil 2)
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