Artikel 15 – Vergesellschaftung
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Verfassungsrecht

Artikel 15 – Vergesellschaftung

Aktualisiert am 05.07.2026

Sprache des ArtikelsDeutsch
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
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